• AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Begriffsbestimmung

Auftragnehmer und Auftraggeber werden gemeinsam Parteien genannt.

 

§ 1 Zweck der Geschäftsbeziehung 

(1) Gegenstand der Geschäftsbeziehung ist die entgeltliche Erstellung von Software durch den Auftragnehmer zur dauerhaften Überlassung an den Auftraggeber auf der Grundlage eines Pflichtenhefts bzw. Anforderungskatalogs („Pflichtenheft“), das durch den Auftraggeber erstellt und dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird. Zur Erstellung des Pflichtenhefts sowie im Zusammenhang stehender Beratungsleistungen kann auch der Auftragnehmer beauftragt werden. 

(2) Es handelt sich um eine abschnittsweise Erbringung von Leistungen mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Leistungserbringung nach jedem abgeschlossenen Leistungsabschnitt enden kann. 

(3) Die Leistungserbringung umfasst grundsätzlich folgende Phasen: 

  1. die Entwicklungsphase (Leistungsabschnitt 2),
  2. die Testphase (Leistungsabschnitt 3),
  3. die Qualitätssicherungsphase (Leistungsabschnitt 4),
  4. die Releasephase inkl. Abnahme (Leistungsabschnitt 5) und
  5. die Schulungsphase (Leistungsabschnitt 6).

(4) Folgende Leistungsabschnitte können bei Bedarf beauftragt werden:

  1. die Konzeptentwicklung (Leistungsabschnitt 1a),
  2. die Anforderungsanalyse inkl. Erstellen eines Pflichtenhefts (Leistungs-abschnitt 1b),
  3. die Benutzerdokumentation einschließlich Installationsanweisung (Leistungs-abschnitt 7),
  4. die Installation der Software (Leistungsabschnitt 8) sowie
  5. die Publikation im App Store oder Play Store (Leistungsabschnitt 9).


§ 2 Zeitplan

(1) Verbindliche Termine werden schriftlich festgelegt. 

(2) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen anzeigen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Einflussbereich des Auftraggebers (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggebern zuzurechnende Dritte etc.) hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten und berechtigen ihn, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.


§ 3 Freigaben

(1) Nach der Meldung der Fertigstellung der auf einen oder mehrere Abschnitte bezogenen Leistungen und deren Zugänglichmachen erfolgt eine unverzügliche Prüfung durch den Auftraggeber, ob die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Diese Prüfung kann auf Wunsch des Auftragnehmers mit einem Test gemäß § 9 verbunden werden. Wurden die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, hat der Auftraggeber die Leistungen unverzüglich freizugeben.

(2) Erachtet der Auftraggeber die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er seine Beanstandungen dem Auftragnehmer binnen zwei Wochen nach Zugänglichmachen der Leistungen schriftlich in nachvollziehbarer Art (mit verbaler Erläuterung zu den Testgeräten, den genauen Testumständen und -ergebnissen und Screenshots) mitzuteilen.

(3) Erhebt der Auftraggeber innerhalb der vorgenannten Frist keine Beanstandungen, gilt die Freigabe als stillschweigend erteilt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit der Meldung der Fertigstellung auf diese Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

(4) Beanstandet der Auftraggeber Leistungen fristgemäß, wird der Auftragnehmer hierzu unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber Stellung nehmen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Einigung über das weitere Vorgehen herbeizuführen. Der Auftragnehmer ist nur verpflichtet, weiterhin tätig zu werden, wenn die Einigung binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen erzielt wird. Scheitert ein Einvernehmen, wird der Vertrag unter Zahlung von 80% des betroffenen Leistungsabschnittes beendet, es sei denn, der Auftraggeber erklärt sich mit der Fortführung unter Vorbehalt der ihm wegen der Beanstandungen zustehenden Rechte einverstanden. In diesem Fall erfolgt die Fortführung des Auftrags durch den Auftragnehmer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Mangelbeseitigung.


§ 4 Zusammenarbeit

(1) Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Partei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Partei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessensgerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen.

(2) Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zur­verfügungstellen von Informationen von fachkundigen Mitarbeiter*innen, von Kom­munikationsmitteln und -anschlüssen sowie von Hard- und Software, die dem Auftragnehmer nicht zur Verfügung steht, und das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit dies erforderlich ist. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten des Auftragnehmers in den Räumlichkeiten und an den technischen Einrichtungen des Auftraggebers eingehend instruieren. Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.

(3) Der Auftraggeber wird des Weiteren zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die vom Auftrag­nehmer zu erbringenden und für den Betriebsablauf beim Auftraggeber bedeutenden Leistungen ggf. kurzfristig nicht zur Verfügung stehen.

(4) Der Auftraggeber übernimmt es als eigenständige Pflicht, Mitwirkungsleistungen zu erbringen.


§ 5 Ansprechpersonen

(1) Der Auftraggeber nennt Ansprechpartner*innen und deren Stellvertreter*innen, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten sicherstellen.

(2) Veränderungen in den benannten Personen hat der Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner*innen und/oder deren Stellvertreter*innen als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

(3) Die Ansprechpartner*innen verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.


§ 6 Änderungswünsche des Auftraggebers

(1) Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann der Auftragnehmer von dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 5 absehen und die Leistungen direkt ausführen. Der Auftraggeber ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen soweit der Auftragnehmer noch nicht mit der Erfüllung des Änderungswunsches begonnen hat; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.

(2) Der Auftragnehmer prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen haben wird. Erkennt der Auftragnehmer, dass aktuell zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden müssten, so teilt er dies dem Auftrag­geber mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt der Auftragnehmer die Prüfung des Änderungswunsches durch.

(3) Nach Prüfung des Änderungswunsches wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

(4) Die Parteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags zur Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis der erfolgreichen Abstimmung als Nachtragsvereinbarung abschließen.

(5) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftraggeber mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.

(6) Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die neuen Termine mitteilen.

(7) Der Auftraggeber hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden nach der üblichen Vergütung des Auftragnehmers berechnet.


§ 7 Änderungsvorschläge des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber einen Vorschlag zur Änderung der Leistungen, des Zeitplans und der bisher vereinbarten Vergütung unterbreiten. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist der Auftragnehmer nur verpflichtet weiterhin tätig zu werden, wenn über diesen Vorschlag binnen einer Frist von zwei Wochen nach Unterbreitung des Vorschlags Einvernehmen erzielt wird. Scheitert ein Einvernehmen und zieht der Auftragnehmer seinen Änderungsvorschlag nicht gemäß Abs. 2 zurück, wird der Vertrag beendet und es erfolgt eine Vergütung der bereits abgeschlossenen Leistungsabschnitte gem. § 1.

(2) Ist der Auftraggeber mit dem Änderungsvorschlag nicht einverstanden, kann der Auftragnehmer die Beendigung des Vertrages verhindern, wenn er dem Auftraggeber unverzüglich, spätestens aber drei Arbeitstage nach Ablauf der in Absatz 1 genannten oder anderweitig vereinbarten Frist mitteilt, dass er die Leistungen auf der bisherigen Vertragsgrundlage erbringen wird. Etwaige Leistungstermine verlängern sich um den vom Auftragnehmer nach diesem Absatz in Anspruch genommenen Zeitraum.

(3) Die Rechte der Beteiligten aus § 649 BGB bleiben im Übrigen unberührt.


§ 8 Übergabe

(1) Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber die Ergebnisse der abgeschlossenen Leistungsabschnitte.

(2) Die erstellte Software wird vom Auftragnehmer nach Wunsch des Auftraggebers nach Freigabe des Leistungsabschnitts 5 auf dem vereinbarten IT-System lauffähig installiert und parametrisiert.


§ 9 Test

(1) Auf Wunsch des Auftragnehmers übernimmt es der Auftraggeber als selbstständige Pflicht, bei der Überprüfung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen auf ihre Vertragsgemäßheit unentgeltlich mitzuwirken (Test).

(2) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Durchführung des Tests den Leistungsabschnitt, auf den sich der Test bezieht, das Testverfahren, den Ort, die Zeit sowie die beim Test vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungshandlungen mitteilen und ihn zur Teilnahme an dem Test auffordern. Bei der Festlegung des Test-Zeitpunktes wird der Auftragnehmer auf die berechtigten Interessen des Auftraggebers Rücksicht nehmen.

(3) Im Rahmen des Tests wird ein schriftliches Testprotokoll erstellt, in dem der Ort, die Zeit, die technischen Umstände des Tests, das Testergebnis sowie die Teilnehmer an dem Test festgehalten werden. Der Auftraggeber wird im Rahmen des Tests die Leistungen auf ihre Vertragsgemäßheit prüfen und für ihn erkennbare nachteilige Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit in das Protokoll aufnehmen lassen.

(4) Gibt der Auftraggeber von ihm im Rahmen des Tests erkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte nachteilige Abweichungen der Leistungen von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu Protokoll, so gelten die Leistungen hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß erbracht. Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Pflicht zur Teilnahme an dem Test nicht oder nicht vollständig nachkommt, gelten die Leistungen als vertragsgemäß erbracht, es sei denn es liegen Abweichungen vor, die bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbar gewesen wären. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber mit der Mitteilung nach Absatz 2 auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Soweit der Auftragnehmer Beschaffenheitsabweichungen arglistig verschwiegen hat, kann er sich auf die Regelungen dieses Absatzes nicht berufen.

(5) Eine etwaig bestehende weitere Obliegenheit des Auftraggebers, auf erkannte Mängel hinzuweisen, bleibt unberührt.


§ 10 Vergütung

(1) Für die Vergütung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen gilt die im Angebot vorgesehene Regelung. Soweit dort nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Leistungserbringung nach Aufwand zu den im Angebot enthaltenen Vergütungssätzen sowie für eventuell erforderliche Fahrtkosten 0,40Ct/ km. Werden Leistungen zu Festpreisen zugesagt, berechtigen Aufwandsmehrungen und -minderungen keine Partei, eine Anpassung zu verlangen. Vom Auftragnehmer erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.

(2) Endet das Vertragsverhältnis aus anderen Gründen als durch Kündigung nach § 649 BGB, besteht kein Anspruch auf die Vergütung für ursprünglich vorgesehene Leistungen in nachfolgenden Leistungsabschnitten. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

(3) Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisezeiten sind zu vergüten.

(4) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung des Auftragnehmers getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die vom Auftragnehmer für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze (siehe Abs. 1 S. 2) als üblich.

(5) Die einen Leistungsabschnitt betreffende Vergütung ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, mit Freigabe eines Leistungsabschnitts durch den Auftragnehmer zur Zahlung fällig. Zahlungen sind 10 Tage nach Zugang der Rechnung zu leisten. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.


§ 11 Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber am der nach diesem Vertrag überlassenen und vom Auftragnehmer erstellten Software, einschließlich der vom Auftragnehmer ggf. erstellten Dokumentation, auch für alle zukünftigen Nutzungsarten, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, unwiderrufliche und übertragbare einfache Nutzungsrechte ein. Dazu zählen insbesondere

(a)     das weltweite Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form, beispielsweise zur dauerhaften und/oder flüchtigen Speicherung auf elektrischen, elektromagnetischen, optischen Speichermedien, wie jeder Art von Festplatten, RAM, DVD, CD-ROM, Speicherkarten, USB-Sticks etc.

(b)     das weltweite Recht zur Verbreitung der Software und von Vervielfältigungsstücken hiervon in jeder Form und mit jedem Mittel, einschließlich des Rechts zur Vermietung und zur Leihe, gleich, ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, insbesondere zur Übertragung der Software über drahtgebundene und drahtlose Netze (z. B. zum Download, in Client-Server-Um­ge­bungen oder im Wege des Application-Service-Providing)

(c)     das weltweite Recht zur drahtgebundenen oder drahtlosen öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass die Software Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die vorstehenden Rechte ohne weitere Zustimmung durch den Auftragnehmer ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder einfache Rechte hiervon abzuspalten und Dritten einzuräumen.

(3) Die eingeräumten Rechte gelten nur zur Nutzung im Konzern (§ 15 AktG) des Auftraggebers.

(4) Die vorstehende Rechteeinräumung nach den Absätzen 1 bis 3 gilt nicht für folgende Softwarebestandteile: Fremdsoftware oder genutzte Softwareteile von Drittanbietern, hier gelten die Lizenzregelungen des Drittanbieters. Der Auftragnehmer weist auf diese Lizenzregelungen hin. 

(5) Ein Anspruch auf Übergabe des der überlassenen Software zugrundeliegenden Quellcodes ergibt sich aus der vorstehenden Rechteeinräumung nicht. Die Herausgabe von Quellcode ist in einer eigenständigen Vereinbarung zu regeln.

(6) Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt für die in Absatz 1 genannten Werke nach deren Erstellung und Übergabe an den Auftraggeber und erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung für die das Werk betreffenden Leistungsabschnitte durch den Auftraggeber. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung duldet der Auftragnehmer die Nutzung der Software durch den Auftraggeber widerruflich. Der Auftragnehmer kann den Einsatz solcher Software, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.


§ 12 Schutzrechtsverletzungen

(1) Der Auftragnehmer stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber für das Inland von allen Ansprüchen Dritter aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen frei. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.

(2) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf der Auftragnehmer – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung

(a)     nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder

(b)     für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.


§ 13 Rügeobliegenheit

(1) Der Auftraggeber hat die Software einschließlich der Dokumentation, sofern kein Test gemäß § 9 durchgeführt wird, unverzüglich nach der Ablieferung durch den Auftragnehmer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Software einschließlich der Dokumentation als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich, unabhängig von einem Test gemäß § 9, später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Software einschließlich der Dokumentation auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.


§ 14 Leistungsstörungen

(1) Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so kann er den erfolglosen Ablauf dieser Frist nur dann dazu nutzen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn er dem Auftragnehmer bei der Fristsetzung mitgeteilt hat, dass er die Leistung des Auftragnehmers nach erfolglosem Ablauf der Frist nicht mehr in Anspruch nehmen will. Hat der Auftraggeber statt der Fristsetzung eine Abmahnung auszusprechen, so hat er auch hier zugleich mit der Abmahnung dem Auftragnehmer mitzuteilen, dass er deren Leistung nach ausbleibendem Erfolg der Abmahnung nicht mehr in Anspruch nehmen will.

(2) Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel einer Kaufsache oder eines Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(3) Tritt der Auftraggeber wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, die von anderen zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers unabhängig erbracht werden kann, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.


§ 15 Sach- und Rechtsmängelhaftung

(1) Die Software hat die nach dem Pflichtenheft bzw. der zwischen den Parteien festgelegten schriftlichen Vereinbarung geschuldete Beschaffenheit. Das Pflichtenheft bzw. die zwischen den Parteien festgelegte schriftliche Vereinbarung beschreibt die Funktionalität der Software abschließend.

(2) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt mit Überlassung der Software.

(3) Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden und reproduzierbar sind.

(4) Solange der Auftraggeber die nach dem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht in den Fällen, in denen der Auftraggeber Änderungen an der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.

(6) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Mangelfeststellung und -besei­ti­gung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Dokumentation gewähren bzw. Medien bzw. Geräte zur Verfügung stellen, mit denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels nachstellen lassen.

(7) Der Auftraggeber wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Auftraggeber mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen des Auftragnehmers zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen des Auftragnehmers zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Auftraggeber hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

(8) Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz des Auftragnehmers. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Auftraggeber, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.


§ 16 Allgemeine Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei der Erstellung der Software schuldet der Auftragnehmer die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob den Auftragnehmer ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

(3) Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise  gerechnet werden muss; maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt auf 3 Mio. EUR bei Personen- und Sachschäden und 100.000,– EUR bei Vermögensschäden.

(4) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Auftragnehmer insoweit nicht als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.


§ 17 Geheimhaltung, Mitteilungen

(1) Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Geschäftsbeziehung verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. 

(2) Darüber hinaus vereinbaren die Parteien, Vertraulichkeit über den Inhalt der Geschäftsbeziehung und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Eingeschalteten Hilfspersonen ist eine entsprechende Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen.

(4) Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Partei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung zulässig.

(5) Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber auf seiner Web-Site oder in anderen Medien als Referenzauftraggeber nennen. Der Auftragnehmer darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.


§ 18 Schlichtung

Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines streitigen Verfahrens (Klage) eine Schlichtung gemäß der Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchzuführen. Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen.


§ 19 Abtretung, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

(1) Die Abtretung von Forderungen, die nicht Geldforderungen sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(3) Die Parteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.


§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung von vertraglichen Fristen ist der Zugang der Erklärung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen von vertraglichen Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Leipzig.

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